Datenschutz: Bußgelder durch die Nutzung von Facebook FanPages?

© Gerd Altmann / PIXELIO

Große Aufregung im Netz hat am Wochenende das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz (ULD) in Schleswig-Holstein ausgelöst.

Das ULD verlangt in einer Pressemitteilung von Seitenbetreibern in Schleswig Holstein, die Reichweitenanalyse von Facebook abzuschalten. Fanpages bei Facebook seien zu löschen und Social-Plugins wie den „Gefällt mir“-Button oder das Facebook Widget von Webseiten zu entfernen.

Grundlage dieser Forderungen ist eine „Datenschutzrechtliche Bewertung der Reichweitenanalyse durch Facebook“, die das ULD am selben Tag herausgeben hat. In dieser kommt das ULD zu dem Ergebnis, dass diese Facebook Dienste gegen das Telemediengesetz (TMG) und gegen das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) bzw. das Landesdatenschutzgesetz Schleswig-Holstein (LDSG SH) verstoßen.

Welche Auswirkungen hat das Vorgehen des ULD in der Praxis?

Bei der Benutzung von Facebook gibt es für Unternehmen vor allem zwei Stolperfallen:

Die Gefahr der Abmahnung durch einen Mitbewerber wegen fehlender oder mangelhafter Datenschutzerklärung. Seit dem vorangegangen Wochenende besteht außerdem die Gefahr eines Bußgeldbescheids durch das ULD, dessen Vorgehensweise sich auch weitere Datenschutzbehörden anschließen könnten.

Zur Frage der Abmahnfähigkeit hat das Landgericht Berlin festgestellt, dass die Verwendung des „Gefällt mir“ Buttons kein Wettbewerbsverstoß gem. UWG ist. Grundsätzlich ist es jedoch durchaus möglich, wegen fehlender Datenschutzhinweise auf der eigenen Internetseite, erfolgreich wegen einer Wettbewerbsrechtsverletzung abgemahnt zu werden (OLG Stuttgart Urteil vom 22.02.2007 Az. 2 U 132/06).

Bleib die Gefahr einer Abmahnung durch eine Datenschutzbehörde und die Verhängung eines Bußgeldes. Sollten Sie nun Ihren Firmensitz in Schleswig Holstein haben, müssen Sie keine Angst vor einer Abmahnung durch das ULD haben. Zum einen ist das ULD eine kleine Behörde und wird sich sehr wahrscheinlich nur mit wenigen sehr großen Anbietern anlegen.

Zum anderen ist der Sachverhalt juristisch gar nicht so klar, wie es vielleicht zunächst scheint.

So bezeichnet Nico Härting in einem Beitrag in der Zeitschrift Computer und Recht das Vorgehen der Datenschützer des ULD als verfassungswidrig, da Ihre Forderungen ein nicht zu rechtfertigender Eingriff in die Berufsfreiheit der Seitenbetreiber darstellen. Auch viele bloggende Rechtsanwälte sehen die Sache anders als das ULD, so zum Beispiel der Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Stephan Schmidt in einem Gastbeitrag im Blog von Thomas Stadler.

Was bleibt?

Aus unserer Sicht sollte man die Besucher seiner Website in den Datenschutzbestimmungen auf die Verwendung von Facebooks „Like“ Button oder anderen Social Media Plugins hinweisen. Jedoch ist es nicht möglich diese Hinweise vollkommen Datenschutz konform aus zugestalten, da letztlich Facebook es in den Händen hält, was mit den gesammelten Daten passiert.

Wenn Sie weitere Fragen zu diesem Thema haben, helfen wir Ihnen gerne und vermitteln Sie an einen spezialisierten Rechtsanwalt.

UPDATE 1

Am Wochenende haben sich mehrere Landesdatenschutzbehörden dem Vorgehen des ULD angeschlossen. Der Leiter des ULD Weichert machte darüber hinaus in einem Interview deutlich, dass die geschäftliche und behördliche Nutzung von Facebook trotz aller vordergründigen Vorteile aus Datenschutzgründen derzeit unverantwortlich sei. Weiterhin sagte er, dass niemand gezwungen sei Facebook Anwendungen zu installieren.

Es bleibt also weiter abzuwarten, ob die Datenschutzbehörden wirklich Bußgelder verhängern und ob diese vor den Gerichten bestand haben.

UPDATE 2

RA Ferner zeig in seinem Blog auf, wie eine rechtsichere Anbindung von FB funktionieren könnte. Ein Beispiel wie so etwas aussehen könnten, sieht man auf denInternetseiten des SW3. Dort wird der Like Button erst geladen, nachdem man auf eine dem Like Button nachempfundene Schaltfläche geklickt hat.

UPDATE 3

Heise stellt in dem Beitrag Zwei Klicks für mehr Datenschutz seine umgestalteten Buttons zum sharen und liken in den Social Networks vor. So muss nun zunächst, durch den ersten Klick, eine Freigabe für das jeweilige Netzwerk erteilt werden und erst mit einem zweiten Klick wird der Beitrag mit „gefällt mir“ versehen, getweetet oder geplust. Interessant ist, dass man sowohl die Einwilligung zurück ziehen kann, also auch eine Einwilligung für einzelne oder für alle Dienst dauerhaft speichern kann.

(bk)

 

Autor:
Avatar-Foto