Entscheidung des BGH: Nutzung fremder Marken im Rahmen von Adwords ist zulässig
Die Nutzung fremder Marken in Rahmen einer Adwords-Kampagne ist zulässig, wenn für einen normalen Internet-Nutzer nicht nahegelegt wird, dass eine Beziehung zwischen dem Werbetreibenden und dem eigentlichen Markeninhaber besteht.
Die Anzeige darf zwar selber weder mit dem Markennamen werben, noch einen Link beinhalten der den Markennamen enthält, jedoch darf für den Markennamen als Schlüsselwort eine Adwords-Anzeige geschaltet werden.
Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in dem Verfahren „bananabay“ mit Urteil vom 13. Januar 2011 (Az. I ZR 125/07) entschieden, von dem nunmehr auch die schriftliche Begründung vorliegt.
Aus den Leitsätzen der Urteilsbegründung
„Gibt ein Dritter ein mit einer Marke identisches Zeichen ohne Zustimmung des Markeninhabers einem Suchmaschinenbetreiber gegenüber als Schlüsselwort an, damit bei Eingabe des mit der Marke identischen Zeichens als Suchwort in die Suchmaschine ein absatzfördernder elektronischer Verweis (Link) zur Website des Dritten als Werbung für der Gattung nach identische Waren oder Dienstleistungen in einem von der Trefferliste räumlich getrennten, entsprechend gekennzeichneten Werbeblock erscheint (Adwords-Werbung), liegt darin keine Benutzung der fremden Marke im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a MarkenRL, § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, wenn die Anzeige selbst weder das Zeichen noch sonst einen Hinweis auf den Markeninhaber oder auf die von diesem angebotenen Produkte enthält, der angegebene Domain-Name vielmehr auf eine andere betriebliche Herkunft hinweist.“
Ein Grundsatzurteil
Damit wurde in diesem Fall ein Grundsatzurteil über die Zulässigkeit der Verwendung fremden Marken im Rahmen von Adwords vom BGH gefällt. Ab sofort kann auf jeden Markennamen eine Adwords-Anzeige gebucht werden, ohne dass dies einen Rechtsverstoß darstellt. Zu beachten ist lediglich, dass weder in der geschalteten Anzeige (auch nicht im Quelltext) noch auf der verlinkten Webseite der Markenname. auftaucht. Außerdem darf die URL nicht verwechselbar mit der des Markeninhabers sein. Am besten man nutzt hier eine eigene Domain.
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(bk)